Recht und Hund
Auf dieser Seite werden Informationen zum Thema Recht, Gesetz und Verordnungen im Zusammenhang mit Hund und Haltung veröffentlicht.
Diese Informationen sind im besten Falle richtungsweisend, im konkreten Einzelfall muss jedoch unbedingt ein Jurist kontaktiert werden.
Wichtig ist eine Haftpflichtversicherung, denn Anwaltskosten sind Schadensbestanteil, wenn eine Haftungspflicht entsteht.
Eine Haftpflichtversicherung ist jedoch kein Freipass für den sorglosen Umgang mit Ihrem Haustier, jede Versicherung wehrt im Rahmen der eigenen finanziellen Schadensbegrenzung unberechtigte Ansprüche ab, die der eigenen Kunden, sowie die der Gegenpartei.
Für die abschliessende Richtigkeit der veröffentlichten Informationen kann kein Gewähr übernommen werden, da laufend weitere Ergänzungen, Verordnungen und Entscheidungen in der Rechtssprechung und Gesetzgebung die jeweilige Sachlage entscheidend verändern können.
Aktuell per 25. April 2008
Neue Tierschutzverordnung -> Hundehaltung -> Ausbildungspflicht
Per 1. September 2008 wird die neue Tierschutzverordnung in Kraft treten. Für Hundehalter bedeutet das neu, dass sie mit ihrem nach dem 1.9.2008 angeschafften Hund eine Ausbildung bei einer vom BVET bezeichneten Organisation besuchen müssen.
Bis zum 1. September 2010 gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren zur Absolvierung dieses Kurses, ab dem 1. September 2010 muss der Kurs innerhalb eines Jahres besucht werden.
Für Hundehalter, die noch nie zuvor einen Hund hatten, wird zusätzlich vor dem Kauf der Besuch eines Theoriekurses obligatorisch.
Hundehalter vor dem 1. September 2008 müssen diese Ausbildung nicht nachholen, sind jedoch herzlich eingeladen. Wird jedoch nach dem 1.9.2008 ein zusätzlicher Hund angeschafft, so muss mit diesem Zweithund der entsprechende Kurs absolviert werden.
Die Dauer des Theoriekurses wird mit ein bis zwei Abenden angegeben, die eigentliche Ausbildung des Hundes umfasst voraussichtlich 5 Trainingseinheiten.
Eine Prüfung am Ende des Theorie- und Praxiskurses ist nicht vorgesehen, jedoch können bei Haltern, die ihren Hund überhaupt nicht im Griff haben, weitere Massnahmen / Schulungen durch das Kantonale Veterinäramt angeordnet werden. Diese Regelung gilt bereits heute.
Betroffen von der Ausbildungspflicht sind alle Hunde, unabhängig von Rasse und Grösse.
Eine Liste der Organisationen, welche zur Durchführung besagter Kurse berechtigt sind, wird in Kürze auf www.tiererichtighalten.ch veröffentlicht.
Einleitung
Grundlage der hier veröffentlichten Informationen bildet die Systematische Sammlung des Bundesrechtes (Bundesverfassung, Obligationenrecht, Zivilgesetzbuch, Strafgesetzbuch, etc) sowie jeweils Kantonale Gesetze und Verordnungen: www.admin.ch/ch/d/sr/index.html
Grundsätzlich wird in der Schweizerischen Rechtssprechung zwischen Rechtssubjekten und Rechtsobjekten unterschieden. Diese Unterscheidung ist zwingend, da ansonsten keine Rechtsgeschäfte formaljuristisch richtig abgehandelt werden können. Die Bezeichnung Rechtsobjekt für Ihr Haustier ist nicht herabwürdigend oder versetzt das Tier nicht in einen "Rechtelosen" Zustand.
- Rechtssubjekte wie der Mensch können aktiv juristisch tätig werden wie z.B. Verträge abschliessen, kaufen, verkaufen, politisch Einfluss nehmen, klagen, erben.
- Rechtsobjekte wie Tiere können dies nicht, sind jedoch durch die Definition als Lebewesen seit der Revision des Tierschutzgesetzes im April 2003 einer Sache wie z.B. einem Auto übergeordnet. Rechtsobjekte können nicht rechtsfähig, also juristisch relevant tätig werden. Damit sind Tiere juristisch nicht in der Lage Klage gegen eine gegen sie gerichtete Handlunge zu führen. Der Kanton Zürich hat auf eigene Initiative den Tieranwalt eingeführt, der in einem Strafverfahren explizit die Verfahrensrechte des Tieres wahr nimmt: Akteneinsicht, Mitverfolgen von Einvernahmen, Antragsrechte, Verfahrensbeschleunigung, etc.
Ausnahme Erbrecht: Tiere können zwar erben, die Erbverfügung gilt jedoch nur als Auflage, dass für das Tier tier- und artgerecht gesorgt werden muss.
Änderungen seit April 2003
Erbrecht: siehe oben
Schadensersatzpflicht: Heilungskosten die den Wert des Tieres übersteigen, können in vernünftigem Rahmen geltend gemacht werden.
Fundrecht: Die Kantone wurden gezwungen, eine offizielle Fundstelle zu bezeichnen und zu unterhalten
Pfandrecht: Tiere im häuslichen Bereich sind nicht pfändbar. Ausnahme bilden Haustiere, die zu Vermögenszwecken oder zu Erwerbszwecken gehalten werden wie Kühe, Schweine, Hütehunde im Herdenschutz oder Zuchttiere (Bsp. Deckrüden -hündinnen)
Eigentumsrecht: Wer in gutem Glauben ein Tier findet und der Fundstelle meldet, kann bereits nach zwei Monaten Ersitzungsfrist Eigentümer des Tieres werden (bisher 5 Jahre).
Ausgenommen wiederum zu Erwerbszwecken gehaltene Tiere.
Richterliche Zusprechung: Im Streitfall kann bei der Auflösung einer Gemeinschaft wie Ehe, Konkubinat, Zucht, Erbgemeinschaft der Richter das Tier der Partei zusprechen, welche nach tierschützerischem Aspekt die bessere Haltung gewährleistet. Kaufvertrag, Stammbucheintrag, etc. können in diesem Fall zu sekundären Faktoren werden.
Interessantes Detail: Hunde sind Alimentpflichtig-> Bsp. Dt. Dogge, pro Hund und Monat mindestens CHF 320.00
Wo komme ich als Hundehalter mit Recht und Gesetz in Berührung ?
Grundsätzlich über den Tierschutz bereits mit der Bundesverfassung.
Darüber hinaus mit folgenden öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Bestimmungen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene (nicht abschliessend):
Eidg. öffentliches Recht: Tierschutzgesetz, Jagdrecht, Tierseuchengesetz, Strassenverkehrsgesetz, Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), Transportgesetz, Postgesetz
Kant. öffentliches Recht: Polizeigesetze, Verordnungen über das Halten von Hunden
Gemeindebene: Verordnungen zur Anleinpflicht, Kotaufnahme, Ausscheiden von Hundefreien Zonen
Privatrecht: OR, ZGB
Konkret: Tierschutz, BV Art. 80
Das Tierschutzgesetz ordnet das Verhalten gegenüber dem Tier zu dessen Schutz und Wohlbefinden: www.bvet.ch
Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere. Dies betrifft insbesondere:
- Tierhaltung und -Pflege
- Tierversuche und Eingriffe am lebenden Tier
- Verwendung
- Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen
- Tierhandel, -transport und Tötung
Die Einhaltung und der Vollzug wird an die Kantone delegiert.
Wer ein Tier hält, muss es "angemessen" ernähren, pflegen und unterbringen. Speziell Hunde: Müssen sich wenn möglich täglich bewegen und Auslauf im Freien haben können. (D.h. eine Klage gegen den faulen Nachbarn, weil er seinen Hund zu wenig spazieren führt, wird scheitern).
Zwinger und Boxen müssen Mindestanforderungen genügen.
Verbotene Handlungen an Hunden (Tieren):
- Aussetzen um sich der Verantwortung zu entledigen
- Doping für Wettkämpfe
- Tötung auf qualvolle Art oder aus Mutwillen (Der Auftrag an den Tierarzt, ein vollkommen gesundes Tier einzuschläfern, ist KEIN Verstoss gegen den Tierschutz)
- Misshandlung, starkes Vernachlässigen und Überanstrengung
- Verwendung lebender Tiere als Beute zur Hundeabrichtung
- Coupieren von Ohren (1981) und Schwänzen (1.7.1997)
- Zerstörung der Stimmorgane
- Strafschüsse und Stachelhalsbänder
- Elektrisierende Dressurvorrichtungen dürfen nur unter besonderen Umständen unter Aufsicht ermächtigter Personen verwendet werden (www.bvet.admin.ch)
- In der Ausbildung und Prüfung von Hunden ist übermässige Härte verboten.
Strassenverkehrsrecht
Tiere sind so zu verladen, dass sie den Fahrzeuglenker nicht behindern können.
Sie sind vor Kälte, übermässiger Sonneneinwirkung, Nässe und Wind zu schützen.
Fahrzeugführern ist das Lenken eines Fahrzeuges und gleichzeitige Führen von Tieren grundsätzlich untersagt. Erwachsene Radfahrer dürfen jedoch mit gebotener Vorsicht einen Hund an der Leine führen (Art 71 Abs 1 VRV). Gilt nicht für Mofa- und Motorradführer.
Auf Motorrädern und Fahrrädern dürfen Tiere nur in Käfigen oder Körben befördert werden.
Tierseuchenbestimmungen
Kennzeichnungspflicht aller Hunde seit 2006 mittels Chip oder Tätowierung (vor 2006) und Registrierung in einer vom Kanton bestimmten Datenbank.
Tollwutschutzbestimmungen: Das kantonale Veterinäramt kann Hundehaltern gegenüber Einschränkungen verfügen wie z.B. Leinenpflicht in und entlang von Tollwutschutzzonen.
Kadaverbeseitigung: Tote Hunde dürfen nicht im Freien deponiert oder vergraben werden. Die Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten gestattet das Vergraben einzelner kleiner Tiere bis zu einem Gewicht von 10 kg auf PRIVATEM Grund (SR 916.441.22, Art.16 Abs.1 lit. d).
Jagdgesetze
Dem Hundehalter ist das widerrechtliche Jagen lassen seines Hundes (vorsätzlich und fahrlässig) verboten. Als "Jagen" gilt gem. Bundesgerichtsentscheid jede Verfolgung von Jagdwild durch irgendeinen Hund. (BGE 102 IV 38 ff). Das Jagdwild muss sich in entsprechender visueller Reichweite des Hundes befinden. Streunende und auf einer kalten Fährte stöbernde Hunde gelten NICHT als Jagend (BGE 106 IV 314).
Massgebend im Streitfall ist jedoch die Beweispflicht, dass der Hund zum Zeitpunkt der gegen ihn gerichteten Massnahme (Abfangen, Abschuss) NICHT gejagt hat, bzw. kein Wild vorhanden war.
Mit der Jagdaufsicht betraute Personen (Jäger, Polizei, etc) können einen wildernden Hund in bestimmten Kantonen unter bestimmten Vorraussetzungen ohne Vorwarnung abschiessen.
Haftung des Hundehalters OR 56
Der Hundehalter haftet für alle vom Hund angerichteten Schäden. Eine Entbindung von dieser Haftung ist nur möglich, wenn er nachweist:
- dass er alle Sorgfalt in der Beaufsichtigung und Verwahrung angewendet hat (wird in der Rechtssprechung äusserst restriktiv gehandhabt)
- dass der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Schuldfragen in diesem Zusammenhang können nur durch geschulte Juristen von Fall zu Fall erörtert werden. -> Haftpflicht, Anwaltskosten sind in den Schadesnskosten inbegriffen.
Definition Tierhalter:
- Muss nicht der Eigentümer sein
- Derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier hat
- Derjenige der für es sorgt und "profitiert"
- Gemäss Bundesgerichtsentscheid gehen die Haltereigenschaften rasch auf den neuen Halter über (BGE 104 II 23) -> Ferien und Versicherung
Und was heisst das im Alltag für mich ?
Nachfolgend einige Situationen, wie sie jeder Hundehalter kennt, über deren juristischen Hintergrund oder Konsequenzen (strafrechtlich, finanziell) sich die Meisten eigentlich noch nie richtig Gedanken gemacht haben:
Ein Tier läuft mir zu.
ZGB, Sachrecht, Fundrecht -> unverzüglich Meldung / Abgabe an die kantonale Fundstelle. Ausnahme Tiere die zu Erwerbs-Vermögenszweck gehalten werden.
Ist mir das Tier in gutem Glauben zugelaufen, d.h. weder ich noch andere Verwandte und Bekannte haben eine Ahnung oder Vermutung wer der Eigentümer des Tieres sein könnte und der Fund wurde der Kantonalen Fundstelle gemeldet, so geht das Tier in Absprache mit der Kantonalen Fundstelle nach zwei Monaten in mein Eigentum über, sofern ich dieses möchte und ich dem Tier eine artgerechte Haltung ermöglichen kann.
Nach diesen zwei Monaten Ersitzungsrecht hat der ursprüngliche Besitzer das Eigentumsrecht an seinem Tier verloren, sofern er nicht den Verstoss gegen Treu und Glauben (z.B. obwohl ich weiss, dass es die ungechippte Katze meines Nachbarn ist, verstecke ich diese während zwei Monaten und erhebe dann gem. Ersitzungsrecht Anspruch auf das Tier) oder verfahrenstechnische Mängel (z.B. Chip beim Hund wurde nicht ausgelesen oder mit Datenbank verglichen) in der Ersitzung nachweisen kann.
Ich erhalte gratis ein Tier geschenkt
OR, Vertragsrecht, Schenkung -> Ich kann die Schenkung ablehnen oder annehmen.
Bei Annahme der Schenkung ist eine schriftliche Zusammenfassung, beinhaltend "Gegenstand" (Berner Sennenhund, Rüde, zwei Jahre alt, Chipnummer XXXX), Datum, Preisvereinbarung ("Gratis zu gutem Platz" ist auch ein Preis) und Unterschrift der Parteien (Geber und Beschenkter) zur Vermeidung späterer Missverständnisse dringend empfohlen.
Ich hüte den Hund eines Kollegen
OR, Auftragsverhältnis -> Kann abgelehnt oder angenommen werden. Beim Auftrag ist eine Tätigkeit geschuldet. Der Auftrag kann auch mündlich abgeschlossen werden, normalerweise werden Auslagen vergütet, Honorarforderungen im Nachhinein werden in der Regel nicht anerkannt.
Haftpflicht: Mit der Beaufsichtigung geht sehr schnell auch die Haftung auf mich über, da gem. BGE 104 II 23 nicht nur der Eigentümer sondern auch der vorübergehende Tierhalter haftpflichtig wird. Tierhalter ist derjenige, der in einem Gewaltverhältnis zum Tier steht und darüber verfügen kann oder Nutzen und Vorteil aus dem Tier zieht (Überlassen einer Hündin im Zuchtrecht).
Damit greift auch sofort OR 56, Abs. 1 sinngemäss: Es haftet für den von einem Tier angerichteten Schaden, wer dasselbe hält. Der Halter wird von der Haftung nur befreit, wenn er beweist, dass er die nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet habe oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. -> Eigene Haftpflichtversicherung prüfen.
Mein Hund beisst jemanden
ZGB und OR 56, Abs. 1: Es haftet für den von einem Tier angerichteten Schaden, wer dasselbe hält. Der Halter wird von der Haftung nur befreit, wenn er beweist, dass er die nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet habe oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Vorsicht - die Haftungsbefreiung wird vom Bundesgericht sehr restriktiv gehandhabt.
Polizeihund beisst im Einsatz die falsche Person
Hier gilt nicht OR 56, Abs. 1 sondern das im jeweiligen Kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz geregelte Verantwortlichkeitsrecht. Schadensersatzforderungen werden hier abgehandelt. Unter das gleiche Verantwortlichkeitsgesetz fallen auch im öffentlichen Auftrag stehende Hundeführer und Hunde aus Firmen der Sicherheitsbranche.
Kennzeichnungspflicht / Chippen von Hunden
Geregelt im Tierseuchenverordnungsgesetz des BVET.
Welpen die nach dem 1. Januar 2006 geboren wurden, müssen spätestens 3 Monate nach der Geburt, jedoch in jedem Fall vor der Weitergabe durch den Tierhalter bei dem das Tier geboren wurde, durch einen Chip gekennzeichnet werden. Seit Ende 2006 sollten alle Hunde in der Schweiz gekennzeichnet und in der Tierdatenbank ANIS erfasst sein.
Ab 2007 braucht jeder Hund beim Grenzübertritt eine Kennzeichnung. Hunde, die dauerhaft in die Schweiz eingeführt werden, sind innert 10 Tagen über einen Tierarzt bei ANIS eintragen zu lassen.
Umzug und Halterwechsel sind schriftlich bei ANIS zu melden.
Weitere Informationen
Hundekot und Aufnahmepflicht
Kantonales Hundegesetz und Gemeindeverordnungen
Darf mein Hund auf den Beifahrersitz?
VRV, SVG, StGB: Die Tatsache, dass der Hund auf dem Beifahrersitz mitfährt, ist nicht mit einer Busse strafbar, solange das Tier den Fahrzeugführer in der Führung des Fahrzeuges nicht behindert oder diese verunmöglicht oder als ungesicherte Ladung den Strassenverkehr gefährdet.
Rechtlich ist auch das Mitführen des Hundes auf dem Rücksitz nicht geregelt. Versicherungstechnisch können allerdings entstandene Schadensersatzforderungen zurückgewiesen oder nur teilweise gutgesprochen werden.
Aus Sicherheitsrelevanten Gründen macht das gesicherte Mitführen des Hundes ausserhalb einer Hundebox im Wageninnenraum sogar Sinn (Bsp. Der Hund in der geschlossenen Box im Kofferraum meines Autos nützt mir nachts in einer "heiklen" Situation vor einer roten Ampel oder verlassenen Gegend nicht viel).
Auf der anderen Seite sind die verheerenden Auswirkungen von ungesicherten Tieren im Wageninneren als Fluggeschosse im Falle einer Vollbremsung / Zusammenstosses mittlerweile hinreichend bekannt. Ein 20 kg Hund entwickelt bei 50 km/h eine Aufprallwucht von über 500 kg.
Darf ich meinen Hund auf dem Motorrad mitnehmen?
VRV, SVG: Ja, in Körben und Behältnissen
Darf ich meinen Hund im Auto sitzend fahrend "spazieren" führen?
VRV, SVG: Ja, solange der Hund nicht angeleint (Behinderung des Fahrzeugführers)ist, der Verkehr nicht gefährdet ist oder der "Spaziergang" nicht zur Überanstrengung des Hundes führt.
Hund im Kofferraum (nicht Kombi oder Fliessheck)?
Tierschutzgesetz: Nicht absolut verboten solange ausreichend Licht und Luft vorhanden ist, entscheidend ist das Tierwohl.
Hund bei Sonne im Auto, darf ich ohne weiteres das Auto aufbrechen ?
Tierschutzgesetz, StGB: Nein, zuerst muss zwingend versucht werden, innert nützlicher Frist den Autohalter festzustellen (Bsp. Auf dem Parkplatz, im angrenzenden Restaurant nachfragen). Ansonsten ist die Polizei zu verständigen. Diese kann darauf bestehen, dass nur eine Patroullie innert nützlicher Frist vor Ort den Aufbruch des Fahrzeuges vornimmt. Verschlechtert sich der Zustand des Tieres bis zur Ankunft der Polizei, so darf das Fahrzeug in angemessener Weise selbst geöffnet werden. (Kein Sachbeschädigungsexzess um dem Hunde- / Fahrzeughalter eine Lehre zu erteilen). Wegen der eingeschlagenen Autoscheibe wird der "Tierretter" dem Fahrzeughalter gegenüber in der gängigen Rechtssprechung nicht haftbar.
Darf ich mein totes Haustier im eigenen Garten begraben?
Tierseuchengesetz: Tote Tiere dürfen nicht im Freien deponiert oder vergraben werden. Die Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten gestattet das Vergraben einzelner kleiner Tiere bis zu einem Gewicht von 10 kg auf PRIVATEM Grund (SR 916.441.22, Art.16 Abs.1 lit. d).
Bemerkung in eigener Sache: Falls Sie sich entschliessen, Ihren eingeschläferten Hund gem. gesetzlichen Bestimmungen in Ihrem EIGENEN Garten zu begraben, sorgen Sie für ausreichend Tiefe. Ein anderes Tier könnte den Kadaver ausgraben und durch die im Übermass verabreichten Euthanasiemedikamente in Mitleidenschaft gezogen werden.
Kausalhaftung - Gefährdungshaftung
ZGB: Grundsätzlich gilt in der Hundehaltung die gleiche Haftungsansicht wie beim Halten eines Autos. Die Bewertung der ausgehenden Gefahr ist unterschiedlich. Der Hund wird von mir in den öffentlichen Raum in Verkehr gebracht wo er eine potentielle Gefahr darstellt. Ohne die Existenz dieses Tieres wäre eine ganze Reihe von Gefahren nicht gegeben. Weil diese Gefährdungsursache in Form eines Hundes (Autos) überhaupt da ist, muss ich als Halter die Haftung / einen Haftungsanteil auch ohne eigenes Verschulden übernehmen. (Bsp. Als Autofahrer fahre ich zwar vorsichtig, bremsbereit und mit der maximal erlaubten Geschwindigkeit von 30 km/h durch ein Wohngebiet, trotzdem rennt ein Kind ohne Vorwarnung hinter einem Fahrzeug hervor in mein Auto und wird verletzt).
Zusätzlich zur Kausalhaftung kann die Verschuldungshaftung kommen. (Bsp. Gleicher Fall wie oben, nur bin ich zusätzlich angetrunken oder fahre mit überhöhter Geschwindigkeit).
Die Verschuldung kann die Haftung verstärken.
Ich hafte als Hundehalter z.B. für den Schaden in mehr oder minderem Ausmass in folgenden Fällen, da die Aktion teilweise vom Hund ausgeht:
- wenn Fussgänger, Jogger oder Radfahrer über die Hundeleine stolpern (noch kein Präjudiz)
- wenn Personen durchs Autofenster oder in der Gitterbox meinen wütenden Hund streicheln wollen und dabei von ihm verletzt werden
- wenn Personen in Läden, Restaurants, Ausstellungen, etc. über meinen schlafenden Hund stolpern
Nicht haftbar bin ich:
- wenn ich nachweisen kann, dass mein Hund so nah mit der Leine bei Fuss gegangen ist, dass besagter Fussgänger, Jogger oder Radfahrer nicht nur über die Leine sondern auch durch Anrempeln und Stossen an meiner Person zu Fall gekommen wäre.
- wenn sich besagte Person beim schreckhaften Zurückziehen der Hand aus meinem Auto verletzt, ohne vom Hund gebissen worden zu sein. (Streitfall)
- wenn ich meinen schlafenden Hund im öffentlichen Raum durch geeignete optische, akustische und physische Absperrmassnahmen vom Rest des öffentlichen Raumes getrennt habe (Baustellensicherung)
- wenn sich eine Person beim blossen Anblick meines Hundes erschreckt und verunfallt (Bsp. Eine Person erschrickt beim Anblick eines Dobermannes, springt in Panik in einen Fluss und ertrinkt) -> ausser ich unterlasse die Nothilfe.
Obwohl in den oben erwähnten Beispielen der gesunde Menschenverstand, offene Augen, situationsangepasstes Handeln, etc. der Geschädigten einen möglicherweise entstehenden Schaden hätten vermeiden können, muss der Tierhalter die Haftung übernehmen, da er nicht wirklich alles zur Gefährdungsvermeidung getan hat. Bei der Schadensregulierung wird dann allerdings auf eine Teil- und Mitschuld des Geschädigten Rücksicht genommen. Die vollkommene Haftungsbefreiung des Hundehalters wird in den seltensten Fällen vorkommen.
Die Kausalhaftung gilt nicht für Katzen oder Wild, da diese per Gesetzesdefinition von ihrem Naturell her nicht die gleichen Beaufsichtigungsmöglichkeiten bieten wie Hunde. Wild wird normalerweise nicht "gehalten", "gehört" jedoch der Jagdverwaltung.
Hund gegen Auto
ZGB, VRV: Haftungskollision. Die Gefährdung die von einem Auto ausgeht, ist per Definition doppelt so hoch angesetzt wie die Gefährdung durch einen Hund.
Beispiel: Mein Hund wird beim Überqueren der Strasse von einem Auto angefahren.
Schaden am Auto CHF 12'000.00, Schaden am Hund CHF 1'500.00
Ohne Verschuldungshaftung:
Kostenverteilung:
Auto -> Fahrer 9'000.00, Hundehalter 3'000.00
Hund -> Fahrer 1'000.00, Hundehalter 500.00
Mit Verschuldungshaftung des Hundehalters (Hund nicht an der Leine, reisst sich wegen Katze los):
Kostenverteilung:
Auto -> Fahrer 3'000.00 bis 4'500.00, Hundehalter 7'500.00 bis 9'000.00 (1/2 bis 2/3 gehen zu Lasten des Halters)
Hund -> Fahrer 500.00 bis 750.00, Hundehalter 750.00 bis 1'000.00 (1/2 bis 2/3 gehen zu Lasten des Halters)
Mit Verschuldungshaftung des Autofahrers (Alkohol, zu hohe Geschwindigkeit):
Kostenverteilung:
Auto -> Fahrer 12'000.00, Hundehalter -- (100% des Schadens gehen zu Lasten des Fahrers)
Hund -> Fahrer 1'500.00, Hundehalter -- (100% des Schadens gehen zu Lasten des Fahrers).
Selbstverständlich sind diese Beispiele nur Musterbeispiele bei unbestrittener Sachlage. Bei jeder Rechtssache sollte geschulter Juristenbeistand herbeigezogen werden, die Kosten für den Anwalt gelten ebenfalls als Schadenskosten.
Gefährliche Hunde
Seit dem tragischen Ereignis in Oberglatt 2003 wurden verschiedene Massnahmen auf Kantonaler und Bundesebene diskutiert und eingeführt:
- Kennzeichnungspflicht
- Meldepflicht bei Bissverletzungen für Ärzte und Tierärzte
- Meldepflicht betreffend übermässig aggressivem Hundeverhalten für Hundeschulen / Tiertrainer
- Massnahmenkatalog gegen auffällige Hunde
- Bewilligungspflicht für das Halten potenziell gefährlicher Hunderassen und deren Mischlinge
- Komplettes Zuchtverbot und Einfuhr von bestimmten Rassen sowie deren Mischlingen
- Kantonale Verordnungen über Personen und deren Mindestalter welche Hunde bestimmter Rassen und deren Mischlinge spazieren führen dürfen.
Grundsätzlich sind allen gesetzgebenden Stellen beste Absichten zu attestieren, allerdings wurden in der beratenden Phase nicht immer alle möglichen Konsequenzen erwogen oder Fachstellen beigezogen, so dass erlassene Gesetze und Verordnungen bereits kurze Zeit nach in Kraft Tretung revidiert werden müssen.
Vor allem auf Kantonalen Ebenen ist in letzter Zeit der Begriff der Verhältnismässigkeit bei der Beurteilung auffälliger Hunde ins Spiel gebracht worden.
Unabhängig von Grösse und Hunderassenzugehörigkeit: Die Erziehung des Hundes, die Rücksichtnahme und das Verantwortungsbewusstsein des Hundehalters gegenüber seiner Umgebung und seines Tieres sind der Akzeptanz förderlich. Vorgaben wie Hundehalterbrevets und Verhaltenstest der Rasseclubs unterstützen den Kampf gegen Fehlentwicklungen in Zucht, Handlung und Haltung von Hunden.